Deklarationen von mineralischen Düngemitteln
Wir geben Ihnen Tipps, worauf Sie beim Düngerkauf und bei den angegebenen Inhaltsstoffen Ihres Düngemittels achten sollten.
Staatlich vorgeschriebenen Aktions- und Förderprogramme (ÖPUL, Grundwasserschutz, Nitratrichtlinien etc.) mit den daraus resultierenden Einschränkungen und Vorgaben beim Einsatz von Dünger erfordern vom Anwender ein genaueres Hinsehen bei der Düngerwahl.
Einteilung der Nährstoffe:
Die zu deklarierenden Nährstoffe werden in der DMVO 2004 in 3 Gruppen eingeteilt:
- Primärnährstoffe sind die für die Pflanzen wichtigsten Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium.
- Als Sekundärnährstoffe werden die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium sowie Schwefel bezeichnet. Der Anteil an Sekundärnährstoffen (Calcium als CaO, Schwefel als S, Magnesium als MgO, Natrium als Na2 O) ist bei Düngemitteln ab einem Gehalt von jeweils 5 % anzugeben.
- Als Spurennährstoffe laut DMVO 2004 gelten die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink. Überschreitet einer dieser Spurennährstoffe in Düngemitteln und Kultursubstraten folgende Konzentrationen, so ist dessen Gehalt in Gewichtsprozent unter Angabe des Spurennährstoffes, anzugeben:
z.B. 0,01 % Bor, 0,002 % Kobalt, 0,01 % Kupfer, 0,5 % Eisen, 0,1 % Mangan, 0,001 % Molybdän, 0,03 % Zink.
Stickstoff
Da die Wirkungsgeschwindigkeit in Stickstoffdüngern je nach N-Form (Amid, Ammonium oder Nitrat) unterschiedlich ausfällt, muss die detaillierte Angabe Aufschluss darüber geben, ob es sich beim jeweiligen Typ um einen
- schnell (N als Nitrat NO3-),
- schnell und langsam (N als Nitrat NO3- + Ammonium NH4+) oder
- nur langsam (N als Amid/Ammonium) wirkenden Stickstoffdünger handelt.
Phosphor
Auch die Löslichkeitsfraktion des Phosphats ist beim Vergleich essentiell und da gilt es besonders genau hinzusehen. Denn speziell der Pflanzennährstoff Phosphor ist durch die Besonderheit der Verfügbarkeit und Mobilität im Boden gekennzeichnet. „Aufgeschlossene“ Phosphate, die als wasserlöslich bzw. neutral-ammoncitratlöslich definiert sind, wirken schnell und direkt zum Zeitpunkt der Applikation. Laut DMVO 2004 ist ab einem Anteil von mehr als 35 % wasserlöslichem P2O5 am Gesamtgehalt dieser Gehalt anzugeben. Der Anteil an „teilaufgeschlossenem“ Rohphosphat unter dem Titel mineralsäurelöslich (im Volksmund auch als „toter Hund“ bezeichnet) wirkt hingegen nur eingeschränkt, respektive zeitverzögert.
Kalium
Bei der Wahl des richtigen Kali-Düngers gilt es je nach Einsatzgebiet, zwischen chloridischem und sulfatischem Kalium zu unterscheiden. Chloridempfindliche Kulturen wie Obst, Gemüse, Wein, Kartoffeln oder andere Spezialkulturen bevorzugen im Gegensatz zu chloridliebenden (Zuckerrübe) oder chloridverträglichen Kulturen (Getreide, Mais, Raps) sulfatisches Kalium.
Das wird bei der Deklaration der Kalikomponente ganz klar in chloridhaltig (Chlorid > 10 %), minderchloridhaltig (Chlorid 2 – 10 %) oder chloridarm (Chlorid < 2 %) definiert. Das Kaliumsulfat wird im Gegensatz zu Kaliumchlorid aufwändiger produziert und ist bekanntlich auch teurer. Der Preisunterschied zwischen Kali-Einzeldünger bzw. Mehrnährstoffdüngern mit entsprechendem Anteil an Kaliumsulfat oder Kaliumchlorid wird dadurch erklärt.
Das wird bei der Deklaration der Kalikomponente ganz klar in chloridhaltig (Chlorid > 10 %), minderchloridhaltig (Chlorid 2 – 10 %) oder chloridarm (Chlorid < 2 %) definiert. Das Kaliumsulfat wird im Gegensatz zu Kaliumchlorid aufwändiger produziert und ist bekanntlich auch teurer. Der Preisunterschied zwischen Kali-Einzeldünger bzw. Mehrnährstoffdüngern mit entsprechendem Anteil an Kaliumsulfat oder Kaliumchlorid wird dadurch erklärt.
Schwefel
Die österreichische DMVO 2004 und die VO (EG) 2003/2003 erlauben bei der Deklaration von Schwefel diesen in Elementform (S) oder in der Schwefelsäureanhydrid- bzw. -trioxid-Form (SO3) auszuweisen. Da die Schwefelbedarfswerte der verschiedenen Kulturen immer in Elementform angegeben werden, sollte bei der Angabe von Schwefel als SO3 immer auf die Elementform S umgerechnet werden. Mit dem Umrechnungsfaktor von 0,4 ist man schnell wieder bei der pflanzenbaulich relevanten Form angelangt:
- Beispiel: 18 % SO3 mal Faktor 0,4 = 7,2 % S
Gesetzliche Grundlagen
Die Düngemittel-Kennzeichnung hat gemäß dem österreichischen Düngemittelgesetz 1994 (DMG 1994) in Verbindung mit der Düngemittelverordnung 2004 (DMVO 2004) bzw. laut europäischer Verordnung (EG) 2003/2003 über Düngemittel zu erfolgen. Die Überprüfung erfolgt durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) beim Handel im Rahmen der hoheitlichen Düngemittelkontrolle. Die gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichnungs- bzw. Deklarationsinhalte umfassen unter anderem Angaben zum Düngemitteltyp, Nährstoffgehalte, Nährstoffformen und Löslichkeiten sowie den Namen des In-Verkehr-Bringers.
Fazit
Die Düngemitteldeklaration gibt klaren Einblick über Gehalte, Formen und Löslichkeitsgrade der enthaltenen Nährstoffe. Die Preiswürdigkeit und pflanzenbauliche Effizienz eines Düngers richtet sich nicht nur nach der Preisoptik sondern nach den tatsächlichen Inhaltsstoffen und Löslichkeitsparametern. Düngemittel mit geringeren Nährstoffgehalten oder schlechteren Löslichkeiten werden in der Regel billiger als vergleichsweise hochkonzentrierte Typen mit guter Löslichkeitsfraktion angeboten. Sie vermitteln subjektiv das Gefühl billiger zu sein. Man sollte bei der Wahl und Bewertung des richtigen Düngertyps sorgfältig die im Artikel angeführten Parameter miteinbeziehen.
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